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Statuten

A) Zweck und Tätigkeiten

1. Der  Verein  für  Familien-  und  Personenforschung  March  und  Nachbarregionen (nachfolgend  Verein  FPF  genannt)  mit  Sitz  an  der  jeweiligen  Adresse  desSekretariates ist gemäss Artikel 60ff ZBG organisiert.

2. Der Verein FPF bezweckt die Förderung der Familien- und Personenforschung und der mit ihr zusammenhängenden Wissenschaften und verwandter Gebiete.

3. Der Verein FPF ist namentlich bestrebt, seine Ziele mit folgenden Tätigkeiten zu erreichen:

  • Sammlung und Nachführung von genealogischen Arbeiten, Daten und Stammbäumen
  • Sicherung, Aufbewahrung und Aufarbeitung von Privatarchiven, Korrespondenz, von Nachlässen mit familiengeschichtlicher Thematik wie Fotosammlungen, «Trauerbildli» usw.
  • Forschung und Information betr. Genealogie, Heraldik und Wappenkunde
  • Unterhalt eines Archivs und einer Bibliothek
  • Durchführen von Ausstellungen und Vorträgen
  • Herausgabe von genealogischen Arbeiten
  • Bildung einer Auskunftsstelle für Interessierte, Forscher und Institutionen
  • Mitgliedschaft bei sachverwandten Verbandspersonen


B) Mitgliedschaft

Der Verein FPF kennt folgende Mitgliedschaften:
a) Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen
b) Partnerschaft natürlicher Personen
c) Mitgliedschaft von privat- bzw. öffentlich-rechtlichen Verbandspersonen, z.B. Vereine, Gemeinden, Sonderzweckkörperschaften, etc.
d) Ehrenmitgliedschaft, beitragsfrei

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.

5. Der Verein FPF kann Personen, die sich um die Gesellschaftsziele verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft anbieten. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Hauptversammlung.

6. Der Austritt aus dem Verein FPF kann nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

7.Der Vorstand kann, wenn es die Interessen des Vereins FPF erfordern, einem Mitglied den Austritt nahelegen oder es ohne Begründung ausschliessen. Dem Betroffenen steht das Rekursrecht an die ordentliche Hauptversammlung zu. Diese trifft ihren Entscheid im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs.

C) Organe

8. Die Organe des Vereins sind:
a) ordentliche Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

a) ordentliche Hauptversammlung

9. Das oberste Organ des Vereins ist die ordentliche Hauptversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn sie mindestens zwanzig Tage vorher unter genauer Nennung der Geschäfte einberufen wird.

10. Die  ordentliche Hauptversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen.

11. Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

Die ordentliche Hauptversammlung beschliesst insbesondere über folgende Geschäfte:
a) Protokoll
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Revisorenbericht
d) Décharge des Vorstandes
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr
g) Mutationen
i) Wahl des Vorstandes
k) Wahl von zwei Revisoren
l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
m) Ehrungen
n) Statutenänderungen
o) Auflösung des Vereins
p) Verschiedenes

b) Vorstand

12. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl mindestens 5 Mitgliedern; er konstituiert sich selber. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident hat bei Abstimmungen den Stichentscheid. Dem Vorstand kommen sämtliche Kompetenzen zu, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er zeichnet kollektiv zu zweien.

c) Rechnungsrevisoren

13. Die Rechnungsrevisoren haben jährlich zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung einen Bericht über die Rechnungsführung vorzulegen.

d) Amtsdauer

14. Präsident, Vorstand und Rechnungsrevisoren werden von der ordentlichen Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

D) Mittel

15. Die Mittel des Vereins werden namentlich aufgebracht durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) freiwillige Spenden und Schenkungen
d) letztwillige Vergabungen

16. Der Vorstand hat die Kompetenz, Mitgliedern in begründeten Fällen den Jahresbeitrag zu erlassen.

E) Gesellschaftsjahr

17. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

F) Auflösung

18. Die Auflösung des Vereins FPF erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der an der betreffenden Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Sie entscheiden auch über die Zuweisung eines allfälligen Vermögens an eine Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck.

G) Statutenänderungen

19. Für die Änderung der Statuten sind zwei Drittel der Stimmen der an der betreffenden Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

H) Schlussbestimmungen

20.Diese Statuten treten anlässlich der Genehmigung durch die Gründungsversammlung des Vereins im Oktober 2007 in Kraft.

21. Diese Statuten wurden erneuert mit der Hauptversammlung 2020 und genehmigt per 30. September 2020.